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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 177/02
Rechtsgebiete: FamRÄndG
Vorschriften:
FamRÄndG Art. 7 § 1 |
Gründe:
I.
Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens ist deutscher Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin hat die mazedonische Staatsangehörigkeit. Die Beteiligten schlossen am 2.10.1999 vor dem Standesamt in V. (Republik Mazedonien) die Ehe. Sie wohnten anschließend gemeinsam in Augsburg. Die Antragsgegnerin war allerdings zumindest seit 5.10.1999 anlässlich der Ausstellung eines mazedonischen Personalausweises auch unter dem Wohnsitz ihrer Eltern in V. angemeldet.
Im Juni 2000 reisten die Beteiligten nach Mazedonien. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.7.2000 ließ der Antragsteller Klage auf Ehescheidung zum Hauptgericht in K. einreichen. Die Klageschrift wurde der Antragsgegnerin unter der Wohnanschrift ihrer Eltern zugesandt. Ein Rückschein als Nachweis für die Zustellung wurde am 21.7.2000 handschriftlich von einer Person ausgefüllt, der die Sendung ausgehändigt worden war. Wem die Unterschrift zuzuordnen ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten.
Das Hauptgericht in K. verhandelte am 3.8.2000 in Abwesenheit der Antragsgegnerin, wobei ausweislich der Niederschrift ihre ordnungsgemäße Ladung zugrunde gelegt wurde. Dem Gericht war vor der Verhandlung ein unter dem Namen der Antragsgegnerin am 28.7.2000 abgesandtes Telegramm zugegangen, in welchem eine Verlegung des Termins verlangt worden war.
Durch Urteil vom 3.8.2000 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. Mit einem beim Hauptgericht K. am 24.8.2000 eingegangenen Schriftsatz legte ein Rechtsanwalt P. für die Antragsgegnerin Rechtsmittel gegen die Entscheidung zum zuständigen Appellationsgericht ein, wobei u.a. eine zu kurze Einlassungsfrist für die Antragsgegnerin zwischen tatsächlichem Erhalt des Scheidungsantrags und der erstinstanzlichen Verhandlung gerügt wurde. Das Appellationsgericht wies ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 10.10.2000 das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zurück.
Am 2.5.2001 beantragte der Antragsteller bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts München, das seit 10.10.2000 rechtskräftige Scheidungsurteil in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen. Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Anerkennung mit der Begründung, sie habe in dem mazedonischen Gerichtsverfahren kein rechtliches Gehör erhalten. Der Scheidungsantrag sei weder ihr selbst noch einem Familienangehörigen ausgehändigt worden. Der von dem Antragsgegner vorgelegte "Rückschein" über eine Zustellung am 21.7.2000 in V. sei schon deshalb kein tauglicher Beweis, weil er nicht erkennen lasse, wer den Schriftsatz in Empfang genommen habe. Zudem könne sie von der Zustellung schon deshalb nichts erfahren haben, weil sie sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht bei ihren Eltern in V., sondern in K. bei ihren damaligen Schwiegereltern aufgehalten habe. Das an das Hauptgericht in K. gerichtete Telegramm mit der Bitte um Terminsverlegung sei nicht von ihr aufgegeben worden. Die Unterschrift auf einem Rückschein, mit dem der Empfang des Urteils vom 3.8.2000 bestätigt werde, stamme weder von ihr noch von ihren Eltern. Einen Rechtsanwalt P. kenne sie nicht. Wenn der Antragsgegner ihr eine handschriftlich erteilte Vollmacht an ihren Vater vom 18.8.2000 vorhalte, die zur Vertretung in dem anhängigen Scheidungsverfahren und auch zur Mandatierung eines Anwalts befuge, besage das nichts. Sie habe das Papier lediglich blanko unterschrieben, damit ihr Vater nach ihrer Rückreise nach Deutschland verschiedene Angelegenheiten für sie regeln könne. Auch eine von dem Rechtsanwalt im mazedonischen Scheidungsverfahren zur Befreiung von Gerichtskosten vorgelegte Bescheinigung vom 14.8.2000 über den "materiellen Zustand" der Beklagten sei ihr unbekannt und nicht von ihr unterschrieben.
Der Antragsteller hielt die Angaben der Antragsgegnerin für unglaubwürdig. Insbesondere treffe nicht zu, dass sie sich in dem fraglichen Zeitraum bei seinen Eltern aufgehalten habe. Hierfür legte er eine eidesstattliche Versicherung seines Vaters vor.
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts München hat mit Entscheidung vom 5.7.2002 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des seit 10.10.2000 rechtskräftigen Urteils des Hauptgerichts K. in Verbindung mit dem Urteil des Appellationsgerichts S. vom 10.10.2000 gegeben seien, soweit es auf Scheidung lautet.
Der Versagungsgrund nach § 328 Abs..1 Nr. 2 ZPO entfalle, wenn - wie hier - die beklagte Partei von dem Verfahren Kenntnis erlangt habe und es ihr möglich gewesen sei, eine bereits ergangene Entscheidung anzufechten.
Dem Einwand der Antragsgegnerin, sie habe in diesem Verfahren kein rechtliches Gehör erhalten, könne nicht gefolgt werden. Auf Grund des unterschriebenen Rückscheins vom 21.7.2000 müsse zugrunde gelegt werden, dass der Scheidungsantrag ordnungsgemäß nach den mazedonischen Verfahrensvorschriften an eine empfangsbefugte Person zugestellt worden sei. Dies habe auch das Hauptgericht in K. so beurteilt. Für die Wahrung des rechtlichen Gehörs spreche zudem das Auftreten des Rechtsanwalts P. im Rechtsmittelverfahren. Dieser sei offensichtlich vom Vater der Antragsgegnerin auf Grund der ihm erteilten Vollmacht mandatiert worden, so dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung auch durch die Antragsgegnerin vorliege.
Gegen die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts München vom 5.7.2002 beantragte die Antragsgegnerin die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit dem Ziel der Abweisung des Anerkennungsantrags.
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts habe zu Unrecht bejaht, dass der Antragsgegnerin rechtliches Gehör gewährt worden sei. Diese bleibe bei ihrem Vortrag, dass sie vor ihrer Rückkehr nach Deutschland im August 2000 keine Kenntnis von einem Scheidungsverfahren oder gar einem ergangenen Scheidungsurteil gehabt habe. Ihr sei zwar "nach nicht näher definierten Informationen" bekannt gewesen, dass der Antragsteller "möglicherweise" ein Scheidungsverfahren eingeleitet habe. Deshalb sei auch in einem anderen Schriftsatz vom 29.8.2000 zur Vorbereitung eines Unterhaltsrechtsstreits in Deutschland dieser Sachverhalt angesprochen worden mit dem Ziel einer Konzentration der familienrechtlichen Auseinandersetzungen der Beteiligten in Deutschland. Dies bedeute aber nicht, dass die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem ergangenen Scheidungsurteil gehabt habe.
Im Übrigen wiederholt die Antragsgegnerin im wesentlichen ihre Ausführungen im Ausgangsverfahren. Insbesondere das Auftreten des Rechtsanwalts P. sei ihr nicht zuzurechnen, auch nicht über die ihrem Vater zu anderen Zwecken erteilte Vollmacht. Eine solche Mandatierung erscheine schon deshalb unwahrscheinlich, weil die Antragsgegnerin in Kenntnis des Scheidungsurteils doch unmittelbar einen Anwalt hätte beauftragen können, was auch der Bedeutung der Sache für sie selbst eher entsprochen hätte.
Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Begehrens der Antragsgegnerin. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts München habe zutreffend erkannt, dass der Antragsgegnerin rechtzeitig die Zustellung des Scheidungsantrags wie auch des erstinstanzlichen Urteils bekannt gewesen und ihr das Auftreten des Rechtsanwalts P. im Berufungsverfahren zuzurechnen sei. Deshalb sei ihr rechtliches Gehör gewahrt gewesen. Das tatsächliche Vorbringen der Antragsgegnerin hiergegen sei unglaubwürdig.
Der Senat hat ein am 7.3.2003 erstattetes Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. zur Zulässigkeit der Zustellung der Scheidungsklage sowie zur Wahrung der Einlassungsfrist nach mazedonischem Recht eingeholt. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Gutachtens Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Entscheidung durch das zuständige Bayerische Oberste Landesgericht (Art. 7 § 1 Abs. 6 Satz 2 und 4 FamRÄndG; § 199 Abs. 1 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 3 AGGVG) ist statthaft (Art. 7 § 1 Abs. 4 FamRÄndG) und auch im Übrigen zulässig.
Er ist jedoch unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Ehescheidung liegen vor. Insoweit bestehen Zweifel und Streit nur bezüglich der Voraussetzungen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
1. Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich darauf beruft, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Hierbei kommt es nach Auffassung des Senats auf die Einlassung in der ersten Tatsacheninstanz an. Ob die Antragsgegnerin im Berufungsverfahren vor dem Appellationsgericht ihre Rechte wahrgenommen hat, ist deshalb für die Frage der Anerkennungsfähigkeit des Urteils ohne Bedeutung. Denn die Möglichkeit, später einen Rechtsbehelf gegen die ergangene Entscheidung einzulegen, ist der Verteidigung vor deren Erlass nicht gleichwertig (vgl. EuGH IPrax 1993, 394/395; BGHZ 120, 305/314; BayObLG FamRZ 2000, 1170/1172; a.A. Zöller/Geimer ZPO, 23.Aufl. § 328 Rn. 137).
Unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten sowie der von ihnen vorgelegten Urkunden und im Hinblick auf die Rechtsausführungen im Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Antragsgegnerin das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß und auch so rechtzeitig zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte und deshalb ihr rechtliches Gehör im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gewahrt wurde.
a) § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verlangt keine Zustellung im Sinne einer körperlichen Übergabe an den Beklagten persönlich.. Es genügt grundsätzlich eine Ersatzzustellung z.B. an Hausgenossen, wenn diese nach dem Recht des Erststaates zulässig ist (Zöller/Geimer aaO Rn.135; MünchKommZPO/Gottwald 2.Aufl. § 328 Rn. 86 m. w. N.).
b) Der Senat erachtet es für erwiesen, dass ausweislich des Rückscheins mit dem handschriftlich eingetragenen Datum des 21.7.2000 das verfahrenseinleitende Schriftstück am Wohnsitz der Eltern der Antragsgegnerin in V. zugestellt worden war. Hierbei erscheint die Zustellung an diesem Ort nach den im Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht erläuterten einschlägigen Vorschriften des mazedonischen Gesetzes über das Streitverfahren (SVG) grundsätzlich zulässig. Da die Antragsgegnerin ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Meldebescheinigung der zuständigen Behörde in V. vom 28.3.2003 mit der Ausstellung ihres Personalausweises am 5.10.1999 unter der Anschrift ihrer Eltern einen Wohnsitz begründet hatte, ist dieser Ort jedenfalls dann als "Wohnung" im Sinne von Art. 129 Abs. 1 SVG anzusehen, wenn sich die Antragsgegnerin dort wenigstens zeitweilig aufhielt.
aa) Zwar hat sich die Antragsgegnerin dahingehend eingelassen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Mazedonien im Juni 2000 nicht ihre Eltern aufgesucht, sondern bei ihren Schwiegereltern in K. gewohnt habe. Dieser Behauptung ist der Antragsteller entgegengetreten. Sie erscheint auch mit der Lebenserfahrung nicht vereinbar. Denn wenn zwischen den Beteiligten im Verlauf ihrer verhältnismäßig kurzen Ehezeit bereits erhebliche Spannungen entstanden waren, die den Antragsteller zur Einreichung einer Scheidungsklage veranlassten, ist es nicht wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin nach längerer Trennung von ihren Eltern nicht alsbald diese aufsuchte, sondern zunächst bei ihren Schwiegereltern gewohnt haben will. Ungeachtet der Frage des Beweiswertes der insoweit von den Beteiligten wechselseitig für ihre Versionen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen hält der Senat die entsprechende Einlassung der Antragsgegnerin für nicht überzeugend. Bei der Bewertung ihrer Darlegungen kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass ihre Angaben zu weiteren Punkten des tatsächlichen Verfahrensgeschehens nicht mit dem allgemeiner Wahrscheinlichkeit entsprechenden Verlauf in Einklang zu bringen sind. Das gilt namentlich für die unter ihrem Namen aufgegebene, aber angeblich nicht von ihr stammende telegrafische Bitte an das Gericht um Verlegung des Verhandlungstermins - auf die noch näher einzugehen ist - ebenso wie für das Bestreiten auch des Erhalts des amtlich zugestellten Scheidungsurteils und schließlich für das Auftreten des Rechtsanwalts P. als ihr Prozessbevollmächtigter im Berufungsverfahren, für das sie keine Erklärung habe. Die insgesamt wenig plausiblen Angaben der Antragsgegnerin gewinnen deshalb auch nicht dadurch an Überzeugungskraft, dass ihnen teilweise diese Angaben bestätigende eidesstattliche Versicherungen ihrer Eltern beigefügt wurden.
bb) Nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 SVG war auch die Übergabe des Schriftsatzes an ein erwachsenes Mitglied des Haushaltes des Adressaten möglich. Nachdem hier die grundsätzliche Möglichkeit der Zustellung unter der Anschrift der Eltern als der Wohnung der Antragsgegnerin zu bejahen ist, durfte folgerichtig der Postbote das Schriftstück z.B. einem der Elternteile aushändigen. Allerdings ist ungeklärt geblieben, welcher konkreten Person die Antragsschrift übergeben wurde. Das hindert aber nicht an der Annahme einer ordnungsgemäßen Zustellung. Zwar bestreitet die Antragstellerin unter Vorlage entsprechender Erklärungen die Entgegennahme der Klageschrift durch ihren Vater bzw. durch ihre Mutter. Jedoch sind nach Ansicht des Senats auch diesbezüglich erhebliche Zweifel an ihrer Darstellung angebracht. Zum einen ist unwahrscheinlich, dass ein Postbote in einer Kleinstadt ein amtliches Schriftstück gegen Empfangsbestätigung einer Person aushändigt, die zur Entgegennahme nicht befugt ist. Zum anderen hat die Antragsgegnerin trotz ausreichender Zeit hierzu dem Ersuchen des Senats nicht entsprochen, zum Zweck des Schriftvergleichs eine Unterschriftsprobe ihres Vaters vorzulegen, die zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als diesem noch nicht die Erheblichkeit der Art seiner Unterschrift für das hier in Rede stehende Verfahren bewusst war. Der Senat ist nicht gehindert, im Rahmen der Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Argumente und ersichtlichen Indizien hieraus Schlüsse zu ziehen.
Ein nach Ansicht des Senats besonders aussagekräftiges Indiz für das Wissen der Antragsgegnerin vom bevorstehenden Gerichtstermin und damit zugleich eine Bestätigung für die in Rede stehende Zustellung stellt das vom Antragsteller als Anlage A 7 zum Schriftsatz vom 26.3.2002 in Ablichtung und Übersetzung vorgelegte Telegramm vom 28.7.2000 an das Hauptgericht K. dar, in welchem unter dem Namen der Antragsgegnerin eine Verlegung der für den 3.8. angesetzten Verhandlung beantragt worden war. Zwar hat die Antragsgegnerin auch insoweit bestritten, dass sie ein derartiges Telegramm abgesandt habe. Diese Behauptung entbehrt aber der Glaubwürdigkeit. Niemand außer der Antragsgegnerin konnte ein Interesse an einer solchen Verlegung haben. Es gibt deshalb keine plausible Erklärung dafür, weshalb ein Dritter unter ihrem Namen und ohne ihr Wissen ein solches telegrafisches Ersuchen an das Gericht gerichtet haben könnte.
c) Die Zustellung war auch so rechtzeitig vor dem Termin, dass sich die Antragsgegnerin gegen die Scheidungsklage hätte verteidigen können. Bei Annahme einer Aushändigung der Klageschrift am 21.7.2000 war die nach Art. 278 Abs. 4 i.V.m. Art. 271 Abs. 1 SVG zu beachtende Zustellungsfrist eingehalten.
2. Es erscheint zwar zumindest zweifelhaft, ob das Hauptgericht in K. die Scheidungssache während der Gerichtsferien gem. Art.60 Abs. 1 des mazedonischen Gesetzes über die Gerichte verhandeln durfte, nachdem es sich nicht um ein kraft Gesetzes zur Terminsache erklärtes Verfahren handelte und die Sache auch nicht nach Art. 223 des Familiengesetzes als eilbedürftig einzustufen war (vgl. S. 5 f. des Rechtsgutachtens). Der Senat schließt sich aber insoweit der Ansicht des Gutachtens an, dass ein etwaiger Verfahrensverstoß nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit der Entscheidung führen konnte.
3. Der Senat sieht von einer Anordnung der Kostenentscheidung ab (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Ende der Entscheidung
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